Non-binding Recommendation for

Terms and Conditions


Teil I – Geltungsbereiche

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Betriebsordnung gilt für den Umschlag und die Lagerung von Gütern, sowie die dafür notwendige Benutzung der Kaianlagen, die Geschäftsbesorgung und alle sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit Umschlag und Lagerung von Gütern an den Kaianlagen für den Kunden durch Blue Water BREB GmbH (im Folgenden „BWB“) sowie durch Dritte im Auftrag von BWB, erbracht werden.

2. Einbeziehung

2.1 BWB arbeitet ausschließlich auf Basis dieser Betriebsordnung und seinen jeweils gültigen (Umschlags-, Kai-) Tarifen, wenn die Terminal-, Kai-, und sonstigen Anlagen und Hafeneinrichtungen des BWB benutzt und/oder die unter Ziff. 1 „Anwendungsbereich“ genannten Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, welche diesen Regelungen entgegenstehen, gelten als Abbedungen.

2.3 Neben diesen Regelungen gilt auch die Terminalordnung von AMBAU GmbH und Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (mit näheren Unfallverhütungsvorschriften) in der jeweils aktuellen Fassung.

Teil II – Allgemeine Bestimmungen über die Leistungserbringung

3. Leistungsdurchführung

3.1 BWB wird grundsätzlich nur nach einer von Ihr abgegebenen schriftlichen Auftragsbestätigung tätig, mit welcher ein Auftrag des Kunden erst angenommen wird.

3.2 BWB führt die Aufträge in einer ausschließlich von ihr bestimmten Reihenfolge aus, wobei stets versucht wird, den zeitlichen Eingang der einzelnen Aufträge zu berücksichtigen. Sind in Aufträgen Fristbestimmungen enthalten, so besteht ein Anspruch auf Einhaltung der Fristbestimmung nur dann, wenn BWB dies vorher ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.

3.3 BWB kann verlangen, dass Aufträge sowie erforderliche Erklärungen für die Auftragsabwicklung nach vorgegebenen Mustern des BWB zu erfolgen haben und/oder im Wege elektronischer Datenkommunikation (EDI) zu übertragen sind. Etwaige nachträgliche Änderungen der Angaben des Kunden werden nur dann akzeptiert, wenn sie schriftlich mit Datum gesehen und von BWB schriftlich akzeptiert worden sind.

3.4 BWB kann angetragene Aufträge des Kunden ablehnen, ohne dass daraus gegen BWB irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden können. BWB kann die Annahme seiner Leistung zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt, auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, verlangen.

3.5 BWB ist die Übertragung vertraglicher Verpflichtungen auf Dritte jederzeit vollumfänglich gestattet. BWB ist in der Auswahl solcher Dritter frei.

3.6 Dem Kunden sind die Terminals, Kai- und sonstigen Anlage des BWB bekannt, welche er in dem vorhandenen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert.

3.7 BWB ist nicht verpflichtet die Echtheit von Unterschriften, Befugnisse von Unterzeichnern oder Überbringern oder die Richtigkeit von Angaben zu überprüfen, es sei denn, dass an der Echtheit, Befugnis oder Richtigkeit offensichtliche Zweifel bestehen. Kosten einer eventuellen Prüfung fallen dem Kunden zur Last, wenn sich dessen Angaben als unrichtig erweisen.

3.8 BWB übernimmt nicht die dem Kunden (bzw. Verfrachter) obliegende Benachrichtigung des Empfängers (z.B. auch Spediteur) von der Ankunft des Gutes. Auch ist BWB nicht verpflichtet, dem Empfänger Mitteilung über etwaige Abweichungen zwischen den Angaben in den Ladungspapieren und den tatsächlichen Gegebenheiten im Hinblick auf z.B. Maß, Gewicht, Markierung oder Bezeichnung der Güter zu machen.

3.9 BWB ist nicht verpflichtet bei Windverhältnissen ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala zu leisten, ohne das daraus irgendwelche Ansprüche gegen BWB hergeleitet werden können; Wartezeiten und ihre Folgen sind vollständig vom Kunden zu tragen.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde muss die erforderlichen Angaben über die zu behandelnden Güter vollständig abgeben, sowie die erforderlichen Frachtpapiere, und sonstigen relevanten Dokumente bzgl. der Güter und/oder bzgl. des Umschlags einreichen.

4.2 Der Kunde hat spätestens drei Tage vor Leistungserbringen ein (Ladungs-) Verzeichnis und aller für das Laden und/oder Löschen der Güter erforderlichen Dokumente während der Bürozeiten bei BWB abzugeben, welches folgende Angaben enthalten muss:

o Empfänger

o Marke und Nummer

o Stückzahl

o Verpackungsart

o Gewicht

o Inhalt

o Die Ankunft der Schiffe ist nach dem System 72, 48, 24h vor Ankunft bekannt zu geben.

Nach 12:00 Uhr mittags eingegebene Papiere gelten als am nächsten Tag eingeliefert. Alle Angaben und Dokumente können auch in elektronischer Form übergeben werden.

4.3 Die Beachtung der gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften (insb. zollrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften) und der Bestimmungen betreffend die Statistik des Warenverkehrs ist Sache des Kunden. Dieser hat insbesondere alle hierfür benötigten Formulare selbst auszustellen und zu ergänzen sowie die extra erforderlichen Abfertigungen des Gutes oder der Begleitpapiere zu besorgen.

4.4 Wenn sich BWB durch schriftliche Vereinbarung dazu verpflichtet die zollamtliche Abfertigung zu übernehmen, geschieht dies nur gegen besondere Vergütung.

4.5 Das Abrufen von Ladung, Transportmitteln, Geräten oder Materialen, die der Kunde oder ein Dritter zu stellen hat, gehört nicht zu den Pflichten von BWB. Gerät der Umschlag aus einem nicht rechtzeitigen Abruf durch den Kunden in Verzug, trifft BWB hierbei keinerlei Haftung.

4.6 Stellt der Kunde das Transportmittel bzw. wird das Transportmaterial von Dritten zur Verfügung gestellt, müssen dessen besonderen Anforderungen (insbesondere in Hinblick auf die Beladung) BWB mitgeteilt werden. Verzögerungen die sich aus einer mangelnden Information ergeben (z.B. durch Falschbeladung), gehen nicht zu Lasten von BWB.

4.7 Eine Anwesenheit des Kunden, seiner Mitarbeiter und Beauftragten auf den Terminalanlagen müssen so erfolgen, dass der Terminalbetrieb nicht gestört wird. Der Kunde steht dafür ein, dass er, seine Leute und die von ihm Beauftragten, die sich auf dem Terminal aufhalten, strikt an die Terminalordnung, insbesondere an die Bestimmungen der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und das Rauchverbot halten.

4.8 Der Kunde muss BWB über alle Umstände informieren, die die üblichen Umschlags- und Kaiarbeiten unmöglich machen oder mit Gefahren für das Personal, das Schiff, die Güter oder die Ausrüstung bedeuten.

4.9 Ungewissheiten, Zweifel, Nachteile, o.ä., die auf Unklarheiten aus Angaben oder Übermittlungen oder aus mangelhaften, ungenügenden Mitteilungen des Kunden resultieren, gehen zu dessen Lasten.

5. Zollamtliche Abwicklungen

5.1 Alle behördlichen Vorschriften wie Zoll-, Steuer- oder Eisenbahnvorschriften und Bestimmungen sind nach der Statistik des Warenverkehrs zu befolgen und ist Aufgabenbereich des Auftraggebers. Dabei sind alle benötigten Formulare selbst auszufüllen sowie die etwa erforderlichen Abfertigungen des Gutes oder der Begleitpapiere zu besorgen.

5.2 Sofern BWB durch gesonderte Vereinbarung die zollamtliche Abfertigung übernimmt, kann sie zusätzlich zu den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

5.3 Die Verordnung, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung, jedoch nicht die Verpflichtung für BWB ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollformalitäten und die des Zollamtes festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

6. Besondere Güter / Beschränkungen

6.1 BWN kann folgende Güter von der Annahme und/oder vom (auch indirekten) Umschlag ausschließen:

a) Güter, deren Verbleib, Umschlag und Transport nach jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder behördlichen Verordnungen im Hafengebiet verboten oder mengenmäßig eingeschränkt ist;

b) Güter, die sich nach dem Ermessen von BWB und/oder der Hafenbehörde aus Gründen ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit und/oder Verpackung zur Aufnahme und/oder zum Umschlag nicht eignen, einen sicheren Umschlag und/oder die Anlagen von BWB und/oder der Hafenbehörde gefährden.

6.2 Für die Annahme und den Umschlag von Gütern, deren Behandlung im Betrieb von BWB besondere Schwierigkeiten verursacht, sind die dabei geltenden Bedingungen gesondert zu vereinbaren. Für derartige Vereinbarungen hat der Kunden die Initiative zu ergreifen. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, ist BWB von jeglicher Verantwortung und Haftung für Schäden frei, die auf der besonderen Beschaffenheit dieser Güter beruht.

6.3 Sofern angelieferte/gelöschte Güter aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung nicht weiter bereitgestellt oder nicht verladen werden dürfen, ist der Kunde zur unverzüglichen unentgeltlichen Rücknahme der Güter verpflichtet.

7. Kontrolle der Warenbezeichnung und des Gewichts

7.1 BWB kann vor der Auslieferung der Güter oder vor der Übergabe der Güter an das Transportmittel die Vorweisung des Inhalts der Packstücke verlangen, wenn die Richtigkeit der Warenbezeichnung nicht durch einwandfreie Unterlagen nachgewiesen wird. Die BWB infolge einer solchen Überprüfung entstehenden Kosten trägt der Kunde.

7.2 BWB ist zum Wiegen berechtigt aber nicht verpflichtet. Ergibt die Wiegung ein Mehrgewicht von 5 vom Hundert des angegebenen Gewichts oder darüber, so hat der Kunde die Kosten des Wiegens und die eventuellen Mehrkosten im Umschlag durch das höhere Gewicht zu tragen.

8. Versicherung von Gütern

8.1 BWB veranlasst ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Kunden keine Versicherungsdeckung der ihr zugeführten Güter für Feuer- oder sonstige Schadensrisiken. Dies gilt auch für solche Güter, für die ein Direktumschlag in Auftrag gegeben worden ist, die jedoch aus betrieblichen Gründen zwischengelagert werden sowie für die in § 23 (Selbsthilferecht) genannten Güter.

8.2 Der Auftrag zur Versicherungseindeckung muss schriftlich erfolgen und alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Versicherung notwendig sind. BWB muss die Annahme oder Ablehnung des Auftrages unverzüglich erklären.

8.3 Kommt der Abschluss der Versicherung aus Gründen, die BWB nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, haftet BWB nicht für Nachteile, die sich hieraus ergeben. BWB hat jedoch den Kunden über das Nichtzustandekommen der Versicherung unverzüglich zu informieren.

8.4 Im Versicherungsfall ist der Anspruch auf die Entschädigungsleistung der Versicherung begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen BWB aufgrund allgemeiner gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

8.5 Der Kunde kann verlangen, dass BWB ihm die Rechte aus dem in seinem Auftrag geschlossenen Versicherungsvertrag abtritt.

9. Rauchverbot

Es wird ausdrücklich auf das Rauchverbot an Bord von Schiffen, auf Kaianlagen, in Schuppen, Speichern und Lagern sowie auf den Terminalanlagen hingewiesen.

10. Sicherheit, Sicherheitsgebühr, Beschlagnahme

10.1 Die Vorschriften des ISPS-Codes („International Ship and Port Facility Security Code“) gelten auf dem Betriebsgelände von BWB. BWB ist berechtigt, alle für die Umsetzung des ISPS-Codes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Kosten der Umsetzung sind vom Kunden in Form einer pro Transportmittel und/oder sonstige Ladungsträger (wie z.B. Container) zu entrichtenden Sicherheitsgebühr zu tragen. Die Höhe der Sicherheitsgebühr ergibt sich, soweit nicht abweichend vereinbart, aus dem Kaitarif von Niedersachen Ports Cuxhaven.

10.2 Der Kunde versichert, dass er die jeweils gültigen Regelungen des Rates der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 sowie die jeweils gültigen US-amerikanischen Anti-Terrorismus Gesetze und Vorschriften in seinem Unternehmen und seinen Geschäftsbeziehungen beachtet und einhält.

10.3 BWB kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt/ Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine erforderliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Kunde durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

10.4 Werden Güter und/oder Transportmittel und/oder sonstige Ladungsträger von Behörden auf dem Terminal beschlagnahmt und/oder wird sonst durch Behörden eine Auslieferung an den Kunden bzw. Dritte untersagt und hat der Kunde, dessen Kunden, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Erlass der Beschlagnahmeverfügung bzw. des Auslieferungsverbotes beigetragen, so schuldet er für die Zeit, in der die Güter und/oder Transportmittel und/oder sonstige Ladungsträger auf dem Terminal verbleiben, das aus dem Kaitarif von Niedersachsen Ports Cuxhaven ersichtliche oder sonst vereinbarte Lagerentgelt. Darüber hinaus hat er dem BWB alle durch die Beschlagnahmeverfügung oder sonstigen behördlichen Anordnungen entstehenden Kosten zu erstatten.

11. Entgelte

11.1 Die Berechnung der Entgelte erfolgt, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, nach dem jeweils geltenden Tarif von BWB.

11.2 Der Kunde hat BWB die tarifmäßigen Entgelte auch für angefallene Wartezeiten zu vergüten, welche dadurch entstehen, dass die bereitgehaltenen Betriebseinrichtungen und/oder Arbeitskräfte nicht oder nur unzureichend ausgenutzt werden konnten

o infolge einer Maßnahme, eines Verschuldens des Kunden,

o infolge besonderer Gegebenheiten an Bord des Schiffes,

o infolge nicht rechtzeitigen Vorliegens der Auftragspapiere oder sonstiger in dieser Betriebsordnung genannten Angaben über Stückzahl, Gewicht, Beschaffenheit der Güter, Besonderheiten des Transportmittels,

o oder aufgrund sonstiger Umstände, die BWB nicht zu vertreten hat – insbesondere weil dies eine Verpflichtung des Kunden war, z.B. auch infolge verspäteter Ankunft des Schiffes oder ungünstiger Wetterbedingungen. Dies gilt auch für die Leistungen des Ladungskontrolleurs, der seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung behält, wenn dieser leistungsbereit ist und einer der vorstehenden Fälle eingetreten ist.

11.3 Bei der Berechnung des Lagergeldes werden angefangene Tage und angefangene 100 kg oder angefangene qm/cbm als volle Einheit berechnet.

11.4 Die von BWB berechneten Entgelte und verauslagten Kosten sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung fällig, bei Stauereileistungen nach acht Tagen. BWB kann Vorauszahlungen verlangen, wenn eine pünktliche Zahlung nicht gewährleistet ist oder wenn der Kunde nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

Teil III – Besondere Bestimmungen im Güterumschlag

Der gesamte Umschlag von Gütern im Rahmen dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter und technischen Geräten von BWB. Der Umschlag erfasst in diesem Zusammenhang sämtliche Arbeiten bei denen Güter be- und entladen werden, transportbedingt und/oder längerfristig gelagert werden oder zwecks Montage/Demontage bewegt werden – sowie andere Dienstleistungen die BWB oder das Unternehmen auf Grundlage dieser Bedingungen erbringt. Rollende Ladung wird grundsätzlich durch den Transportführer ab- bzw. aufgeladen.

12. Güterannahme

12.1 Die zum Umschlag angelieferten Güter werden, sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, von BWB an den von ihr bestimmten Übernahmeplätzen vom Landtransportmittel angenommen, entladen und zur weiteren Behandlung übernommen. Die Entladung und Übernahme der ihr zugeführten Güter führt BWB im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten aus.

12.2 BWB kann die Annahme solcher Güter verweigern, ohne dem Kunden deswegen schadenersatzpflichtig zu werden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zu denen der Kunde die erforderlichen Angaben im Sinne dieser Regelungen nicht gegeben hat, der Kunde keine Verfügungsbefugnis nachweisen kann, aus betrieblichen Gründen (z.B. auf Grund der Abmessungen der Güter).

13. Umschlagslagerung / Einlagerung

13.1 Kurzfristigen Zwischenlagerungen von Gütern, die nach den Seehafenusancen als umschlagsbedingtangesehen werden (Umschlagslagerung), kann BWB vornehmen; sofern Regelungen oder Vereinbarungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, ist BWB berechtigt, geeignete Güter im Freien zwischenzulagern.

13.2 Vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Lagervertrages, bzw. führt BWB dies aufgrund Gesetz aus (Einlagerung), gelten die §§ 467 bis 475 h HGB über das Lagergeschäft, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthalten. Ausgenommen ist dabei jedoch die gesetzliche Haftungsregelung des § 475 HGB (Haftung für Verlust oder Beschädigung), an dessen Stelle die Regelungen nach Ziffer VI „Schadensfallregelung“ treten.

13.3 BWB ist berechtigt alle Güter von der Umschlagslagerung / Einlagerung auszuschließen, oder nachträglich wieder aus der Umschlagslagerung / Einlagerung herausnehmen, die auf Grund ihres Zustandes und/oder Qualität und/oder Verpackung nicht für die Lagerung in Silos oder Warenlagern geeignet sind und/oder die gefährlich für das Lager und/oder andere Güter in den Lagern sein können. Eine jederzeitige Umlagerung ist gestattet.

13.4 Die Umschlagslagerung / Einlagerung erfolgt nach Wahl von BWB in eigenen oder fremden Lägern. BWB ist zu einer verkehrsüblichen Bewachung und Kontrolle der eingelagerten Güter verpflichtet.

13.5 BWB stellt dem Kunden gegen Entgelt über die eingelagerten Güter eine Einlagerungsanzeige und, wenn der Kunde dies beantragt, einen Lagerschein aus. BWB kann das Ausstellen eines Lagerscheins verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse des BWB vorliegt, insbesondere wenn seine Ansprüche auf Entgelt, Auslagen pp. Gegen den Kunden nicht durch das eingelagerte Gut gedeckt ist.

13.6 Ist der Lagerschein abhandengekommen oder vernichtet, so ist BWB berechtigt, das Gut dem Kunden oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben, wenn sich dieser schriftlich verpflichtet BWB von allen Folgen dieser Auslieferung freizustellen und zur Sicherheit dieser Verpflichtung eine Bürgschaftserklärung einer deutschen oder internationalen Großbank beibringt, welche den Anforderungen von § 108 ZPO (Zivilprozessordnung) genügen würde. Auf Kosten des Kunden wird BWB den Verlust des Lagerscheins unverzüglich im Amtlichen Anzeiger und in zwei örtlichen Tageszeitungen anzeigen und auf den Ablauf der Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen BWB hinweisen, die ein Jahr nach Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger beträgt.

13.7 Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Kunde unverzüglich gegen BWB erheben, ansonsten begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

13.8 Technische Ausrüstung, wie z.B. aber nicht ausschließlich Schiffsausrüstung jeglicher Art, Material zur Ladungs- / Transportsicherung, Laschmaterial, Anschlaggeschirr von Schiffen oder der Ladungsseite, werden von BWB ausschließlich zu Lasten und auf Risiko, inklusive für Vollständigkeit, Anzahl und Zustand, des Auftraggebers und Eigentümers umgeschlagen und gelagert.

14. Laden der Güter auf Ladungsträger

Zwischen Kunde und BWB kann das Beladen von konventionell angelieferten Gütern in oder auf Ladungsträger gegen Entgelt vereinbart werden.

15. Besonderheiten bei Ladung mit Schiffstransport

Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Schiff / der Kapitän die Regelungen dieser Regelunden einhält, die den Umschlag von Gütern von und auf Schiffe regeln. Jeder Verstoß hiergegen wird als Verstoß des Kunden gewertet. Ansprüche, die hierbei gegen das Schiff / den Kapitän entstehen, bleiben unberührt.

15.1 Der Umschlag der Güter über den Kai wird mit den Hebezeugen des Kaibetriebs ausgeführt, oder auf Wunsch von BWB mit Hebezeugen des Schiffes. Das Arbeiten mit den Hebezeugen der Seeschiffe zwischen Schiff und Kai oder zwischen dem Seeschiff und Binnen- und Hafenfahrzeugen (Selbstlöscher) bedarf der Zustimmung von BWB. Am Kai liegende Schiffe dürfen Staub entwickelnde Güter außenbords nur mit Zustimmung von BWB umschlagen. Das Anschlaggerät ist vom Schiff zu liefern.

15.2 Gefährdete Schiffsteile, Ausrüstung, Zubehör oder sonstige hervorstehende Teile im Schiffsraum sind mit einem Schutz vor Berührung mit den Greifern oder Trimmgeräten zu versehen; das Schiff ist in einem lade- und löschbereiten Zustand anzudienen.

15.3 Das Schiff hat auf seine Kosten in ausreichender und betriebssicherer Weise Schiffs- und sonstige Einrichtungen für jene Arbeiten, wie die vorschriftsmäßige Beleuchtung des Arbeitsortes, Energie etc., zur Verfügung zu halten.

15.4 Die Güter werden dem nächsten Schiff im Schiffszettel bzw. in der EDI-Meldung bezeichneten Liniendienstes angedient und nach Anweisung des Schiffsvertreters in der von ihm zu bestimmenden Reihenfolge an das Schiff übergeben. Die Güter gelten nach dem Löschen auf den Kai als von BWB übernommen. Empfangsbescheinigungen über gelöschte Güter wird nur erteilt, wenn sie vor Löschbeginn beantragt ist und wenn die vom Kaibetrieb geforderten Löschbedingungen erfüllt werden. Die Güter gelten mit Passieren der Reling als vom Schiff übernommen. Alle nach diesem Zeitpunkt liegenden, der Verbringung der Güter an den endgültigen Stauplatz dienenden Tätigkeiten von BWB (einschließlich ihres weiteren Geräte-Einsatzes) erfolgen im Auftrag und auf Gefahr des Schiffes. Die Hebezeuge und/oder Flurbeförderungsgeräte von BWB arbeiten im Schiffsbereich ab Reling oder Schiffsrampe nach den Anweisungen der vom Schiff Beauftragten.

15.5 Auf Verlangen von BWB ist dessen Mitarbeitern Zutritt zu den Schiffsbereichen zu gewähren, in denen BWB mit ihren Hebezeugen arbeitet. Die Eigenverantwortlichkeit des schiffseigenen Personals für die ihm obliegenden Tätigkeiten, wie z.B. Zeichengebung, bleibt hiervon unberührt.

15.6 Als gesonderten und gesondert zu vergütenden Auftrag kann BWB das Laschen der von ihr verladenen Ladungsträger übernehmen.

15.7 Die zu löschenden Ladungsträger werden von BWB mit ihren Arbeitsgeräten an Land verbracht. Sie gelten mit dem Abstellen auf den ersten Zwischenlagerplatz an Land als von BWB mit der Maßgabe übernommen, dass BWB den Gewahrsam bis zur Auslieferung der Güter an den Empfänger für das Schiff hält. Dies gilt auch dann, wenn die in bzw. auf den Ladungsträgern gestauten Güter vor der Auslieferung von BWB im Auftrage des Schiffes ausgepackt bzw. vom Ladungsträger abgenommen werden.

15.8 Beim Umschlag konventionell transportierter Güter ist das Schiff für die laufende Überwachung des Umschlagsgeschirrs beim Anschlagen der Güter im Schiff verantwortlich, sofern BWB nicht ihr Umschlaggerät eingesetzt hat. Vom Schiff gestelltes Umschlagsgeschirr muss sich in einwandfreier Beschaffenheit befinden. Das Laden und Löschen mit eigenem Hebezeug des Schiffes sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung von BWB zulässig.

15.9 BWB führt auf den an ihren Anlagen ladenden und löschenden Seeschiffen aufgrund der ihr erteilten Aufträge alle gewöhnlich vorkommenden Stauerei- und Ladungssicherungsarbeiten aus. Die Arbeitsausführung erfolgt nach Weisung sowie unter Aufsicht der jeweiligen Schiffsleitung; die Auftragsleistung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt und abgenommen, sofern die Schiffsleitung nicht unverzüglich nach Arbeitsbeendigung einen von ihr beanstandeten Mangel gegenüber BWB schriftlich rügt.

15.10 Außergewöhnliche Stauerei- und/oder Ladungssicherungsleistungen bedürfen einer Sondervereinbarung. Insbesondere kann BWB besondere Haftungsregelungen verlangen.

16. Bearbeitung havarierter Schiffe

Das Löschen von Ladung aus oder sonstige Arbeiten auf oder an havarierten Schiffen wird nur im Rahmen einer für den Einzelfall getroffenen Sonderabmachung übernommen. Die Übernahme solcher Dienstleistungen kann von BWB von einer völligen Haftungsfreistellung abhängig machen.

17. Besonderheiten bei Ladung mit Straßenfahrzeugtransport

17.1 Mit Straßenfahrzeugen ankommende oder abgehende Güter werden in der Regel von BWB nach näherer Maßgabe der ihr erteilten Aufträge entladen oder verladen. BWB kann im Ausnahmefall die Selbstverladung durch die Frachtführer gestatten oder auch verlangen.

17.2 Erfolgt die Verladung durch BWB, werden die Güter gemäß den Anweisungen des Fahrzeugführers gestaut. Besondere Verladeanweisungen des Kunden wird BWB befolgen, sofern der Fahrzeugführer der angewiesenen Verladeweise zustimmt. Die Befestigung zum Schutze der Güter (Beförderungssicherheit) und zur Betriebssicherheit des Straßenfahrzeuges ist nicht Bestandteil eines Verladeauftrages. Übernimmt BWB aufgrund gesonderten Auftrages die Befestigung von Gütern auf Straßenfahrzeugen, so erfolgt diese nach den Weisungen des verantwortlichen Fahrzeugführers.

18. Stauerei- und Ladungssicherungsleistungen / Seeverpackung

18.1 Stauereileistungen an Bord eines Schiffes werden ausschließlich auf Grund einer gesonderten entgeltlichen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kunden, Schiffsagenten oder Kapitäns erbracht. BWB ist nicht verpflichtet die Richtigkeit dieser Anforderungen zu überprüfen. Die Vorbereitung der Güter, das Laschen zur Sicherung der Güter und die Ladungssicherung an Bord des Schiffes sind nicht Gegenstand des Stauereivertrags, es sei denn auch dies ist ausdrücklich vereinbart.

18.2 Die Herstellung von Seeverpackungen muss gesondert entgeltlich vereinbart werden und die Anforderungen des Kunden berücksichtigen. Die Richtigkeit der Anforderungen muss BWB nicht überprüfen.

18.3 Leistungen nach Absatz 2 und 3 müssen vom Kunden unmittelbar nach Fertigstellung überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen sofort angezeigt werden, andernfalls gelten die Leistungen als vertragsgemäß. Spätestens mit Verholen gelten die Leistungen als vertragsgemäß.

18.4 Auskünfte über Greifbarwerden oder Ladebereitschaft der Güter erteilt BWB nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. BWB haftet keineswegs für Kahn-, Leichter- und Schutengeld usw. Erkundigungen über Lösch- und Ladebereitschaft sind nach Möglichkeit an Bord einzuziehen.

18.5 Können die vom Kunden zur Arbeit angeforderten Arbeiter des BWB ohne Verschulden des BWB nicht beschäftigt werden, so hat der Auftraggeber dem BWB die Kosten der vergeblichen Bereitstellung von Arbeitern und Betriebsmitteln zu bezahlen.

19. Auslieferung

19.1 BWB kann die Auslieferung bis zur vollständigen Löschung des Transportmittels ablehnen, wenn nach ihrem Ermessen die ordnungsgemäße Durchführung des Löschgeschäftes und/oder die erforderliche Übersicht über die zu liefernden Partien beeinträchtigt werden würde.

19.2 Die auszuliefernden Güter werden von BWB an den von ihr bestimmten Plätzen auf das Transportmittel verladen und zur Abholung bereitgestellt.

19.3 BWB liefert die Güter an denjenigen aus, der die erforderlichen Dokumente und Erklärungen vorlegt, welche den Kunden als legitimierten Empfänger ausweist (wie z.B. Konnossement und/oder Lieferschein – jeweils mit Auslieferungsstempel und/oder Auslieferungs- und/oder Verladeauftrag und/oder eine schriftliche Freistellungserklärung des Schiffes, des Reeders oder des Eigentümers der Güter). BWB kann für solche Freistellungserklärungen eine bestimmte Form vorschreiben. Alternativ kann der Schiffsvertreter BWB schriftlich oder per EDI einen Empfangsberechtigten nennen.

19.4 Kaiteilscheine sind vom Inhaber des Konnossements oder Lieferscheins auszustellen und von BWB gegen Einlieferung des Konnossements oder Lieferscheins abzustempeln. Die Zahl und der Inhalt der Kaiteilscheine sind vom Aussteller auf dem Konnossement oder Lieferschein zu bescheinigen.

19.5 BWB ist auf behördliches Verlangen verpflichtet, Güter anzuhalten und die Auslieferung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

19.6 BWB kann die Auslieferung der Güter von der Entrichtung aller bei BWB angefallenen Entgelte (auch Lagergelder) abhängig machen, unbeschadet jedoch der Rechte von BWB gem. Ziffer IV.

Teil IV – Schiffsabfertigung

20. Liegeplätze

Die Schiffsliegeplätze werden dem Schiff von BWB über den Reedereivertreter zugewiesen. Unabhängig davon bleibt jeder Kapitän dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für das Anlaufen des Hafens und bei Einnahme eines Liegeplatzes dauerhaft erfüllt werden und der Verkehr auf den Kaianlagen nicht beeinträchtigt wird.

21. Reihenfolge der Schiffsabfertigungen, Verholen

21.1 Die Zuweisung der Reihenfolge für die Bearbeitung der Schiffe erfolgt durch BWB.

21.2 Um eine optimale Ausnutzung der Anlagen und einen reibungslosen Verkehr zu gewährleisten, behält sich BWB das Recht vor zu verlangen, dass Schiffe an andere Liegeplätze verholen und den ihnen zugewiesenen Liegeplatz unmittelbar nach Erledigung der Umschlagarbeiten verlassen.

21.3 Erfüllt ein Schiff die in den ersten beiden Absätzen festgelegten Regelungen nicht, ist BWB nach Abstimmung mit dem Hafenamt / Hafenkapitän berechtigt, die angeordneten Maßnahmen für Rechnung und auf Gefahr des Schiffes durch Dritte ausführen zu lassen.

21.4 Unberührt bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hafengesetzes und der Allgemeinen Niedersächsischen Hafenordnung, insbesondere die Vorschriften über die Erteilung von öffentlich- rechtlichen Liegeplatzgenehmigungen.

22. Schiffsabfertigung

22.1 Das Einreichen der benötigten Lade- und Löschdokumente sind rechtzeitig einzureichen, sodass BWB die erforderlichen Umschlagdispositionen treffen kann. Ladende und / oder löschende Schiffe haben ihre Tätigkeiten in der Luke, unter oder an Deck so einzurichten, dass die Arbeiten auf der Kaje keinen Stillstand oder eine zeitliche Verlängerung erleiden. BWB kann verlangen, dass Schiffe bis zu ihrer Fertigstellung ununterbrochen arbeiten.

22.2 BWB ist berechtigt, den Güterumschlag einzustellen und zu verlangen, dass das Schiff an einen anderen Liegeplatz verholt, falls das Schiff seine Obliegenheiten infolge Personalmangels, Verweigerung angeordneter Überarbeit oder aus sonstigen Gründen (einschließlich Einflüsse höherer Gewalt) nicht ordnungsgemäß erfüllt. Für die daraus resultierenden Nachteile des Schiffes ist BWB nicht verantwortlich.

22.3 Das Laden und Löschen mit eigenem Schiffsgeschirr ist nur im Ausnahmefall und mit ausdrücklicher Einwilligung von BWB gestattet.

23. Reedereivertreter

Die Vereinbarungen, die mit dem Reedereivertreter getroffen werden, gelten als verbindlich für das Schiff sowie die Vereinbarungen mit dessen Kapitän.

Teil V – Besondere Rechte

24. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

24.1 BWB hat wegen aller Forderungen, die ihm aus Leistungen für den Kunden zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Gegenständen, inklusive aller Begleitpapiere. Für eingelagerte Güter gilt § 475 b) HGB.

24.2 BWB darf das Pfandrecht wegen offener Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis nur ausüben, wenn der Kunde seit mindestens 21 Kalendertagen mit der Zahlung der offenen Forderung in Rückstand ist und das Pfandrecht aus dem Vertragsverhältnis, aus dem die offene Forderung resultiert, in der Höhe nicht ausreicht, um den Anspruch des BWB abzusichern.

24.3 BWB hat das Recht eine weitere Leistung für den Kunden solange auszusetzen, bzw. zurückzuhalten, bis der Kunde andere offene Forderungen von BWB aus anderen Vertragsverhältnissen im Rahmen der in Ziffer 1 genannten Dienste erbracht hat ohne dass der Kunde hieraus irgendwelche Ansprüche gegen BWB herleiten kann.

24.4 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Wartefrist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche Wartefrist von zwei Wochen.

25. Rechte des Kunden

25.1 Der Kunde darf nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wirksam, wenn sie mindestens drei Wochen vorher schriftlich angekündigt worden ist.

25.2 Ist der Kunde in Verzug, so kann BWB nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Der freihändige Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Schuldner trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt.

26. Selbsthilferecht von BWB

26.1 BWB kann Güter, deren Annahme oder Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird oder bei denen ein Verfügungsberechtigter nicht festgestellt werden kann, oder Güter, deren Ablieferung aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, für Rechnung und Risiko sowie auf Kosten des Kunden oder des Verfügungsberechtigten nach ihrem Ermessen anderweitig unterbringen.

26.2 BWB ist berechtigt diese Güter sofern sie schnell zu verderben drohen oder wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen nicht eingelagert werden können oder wenn ihr Wert durch längere Lagerung unverhältnismäßig vermindert würde oder die daraus entstehenden Lagerungskosten unverhältnismäßig wären oder spätestens nach drei Monaten wenn die Lagerung BWB aus anderen Gründen billigerweise nicht zugemutet werden kann, bestmöglich zu verkaufen. Der beabsichtigte Verkauf wird, außer bei leicht verderblichen Gütern, dem Berechtigten angezeigt, bzw. wenn dieser nicht bekannt, ortsansässig oder auffindbar ist in gesetzmäßiger Weise öffentlich angezeigt und frühestens eine Woche später durchgeführt.

26.3 Güter, die den Anlagen von BWB ohne Anmeldung oder entgegen der Bestimmung der Ziffer 4 ff. zugeführt wurden, sowie Güter, die nach Ansicht von BWB als verdorben anzusehen sind, müssen auf Verlangen von BWB vom Kunden entfernt werden. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so ist BWB nach ihrem Ermessen berechtigt, die betreffenden Güter für Rechnung und Gefahr des Kunden weiter unterzubringen, ohne weitere Förmlichkeiten zu verkaufen oder, sofern sich beides als untunlich erweist, zu vernichten bzw. vernichten zu lassen.

26.4 BWB benachrichtigt den Kunden oder sonstigen Berechtigten von den bevorstehenden Maßnahmen.

26.5 Der Erlös aus einem nach dieser Ziffer 26 durchgeführten Verkauf wird den Verfügungsberechtigten nach Abzug der BWB entstandenen Kosten zugeführt, wenn der Verfügungsberechtigte bekannt ist oder sich bei BWB meldet. Der Anspruch auf den in Satz 1 erwähnten Reinerlös verfällt nach einem Jahr zugunsten von BWB.

26.6 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann BWB in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

27. Überliegegeld

BWB ist nicht verpflichtet Überliegegeld zu zahlen, es sei denn es ist ausdrücklich vereinbart; ein Hinweis auf die AGB des Kunden reicht hierfür nicht.

28. Besondere Maßnahmen

28.1 Überträgt der Kunden den Herausgabeanspruch an dem in seinem Besitz befindlichen Gut an einen Dritten, so muss der Abtretungsempfänger das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von BWB dulden, solange BWB nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.

28.2 Sofern angelieferte/gelöschte Güter aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung nicht weiter bereitgestellt oder nicht verladen werden dürfen, ist der Kunde zur unverzüglichen unentgeltlichen Rücknahme der Güter verpflichtet.

28.3 BWB ist berechtigt, den Güterumschlag einzustellen und zu verlangen, dass das Schiff an einen anderen Liegeplatz verholt, falls das Schiff seine Obliegenheiten infolge Personalmangels, Verweigerung etwa angeordneter Überarbeit oder aus sonstigen Gründen (einschließlich solcher höherer Gewalt) nicht ordnungsgemäß erfüllt. Für die dem Schiff hieraus entstehenden Nachteile ist BWB nicht verantwortlich.

Teil VI – Schadensfallregelung

29. Schadensfeststellung

29.1 BWB stellt lediglich solche Mängel bei der Aufnahme und Auslieferung bzw. Übergabe von Gütern, sowie bei Umschlagsaktivitäten fest, die offensichtlich und äußerlich leicht erkennbar sind. Der Mangel wird auf den zugehörigen Aufträgen oder sonst schriftlich festgehalten und dem Berechtigten zügig in geeigneter Weise mitgeteilt.

29.2 Bei der Übernahme von Gütern aus Schiffen vertritt BWB dem Verfrachter gegenüber nicht die aus den Konnossementen oder Ladescheinen herzuleitenden Rechte des Empfängers. Insbesondere obliegt BWB nicht die Schadensanzeige nach § 438 BGB / § 611 HGB oder die Teilnahme an einer vom Schiff veranlassten Besichtigung der Güter.

29.3 Andere Pflichten trifft BWB nicht. BWB bemüht sich im Fall der Anzeige eines Mangels durch den Kunden jedoch, bei der Aufklärung die ihr mögliche Hilfe zu leisten.

30. Schadensanzeige

30.1 Ein Verlust oder eine Beschädigung von Gütern ist BWB spätestens bei der Auslieferung der betroffenen Güter an den Empfangsberechtigten schriftlich anzuzeigen. War der Verlust oder die Beschädigung nicht äußerlich erkennbar, so genügt es, wenn die Anzeige spätestens innerhalb von 7 Tagen nach diesem Zeitpunkt bei BWB schriftlich eingeht. In der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung allgemein zu kennzeichnen. Eine formularmäßige Kennzeichnung des Schadens genügt nicht.

30.2 Der Auslieferung an den Empfänger steht die Übergabe der Güter an den Beauftragten des Empfängers oder an seinen Frachtführer gleich, welcher zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist. Weiterhin steht der Auslieferung die Verladung der Güter in Eisenbahnwaggons oder Container, sowie die Übergabe der Güter an das Schiff gleich.

30.3 Der Anzeige nach Ziff. 30.1 bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter spätestens in dem in Ziff. 30.1, Satz 1, genannten Zeitpunkt unter Hinzuziehung des für Schadensaufnahmen zuständigen Aufsichtspersonals von BWB festgestellt und schriftlich festgehalten worden ist.

30.4 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder nach Ziff. 30.1 angezeigt noch in der in Ziff. 30.3 bezeichneten Weise festgestellt worden, so wird vermutet, dass die Güter vollständig und so ausgeliefert worden sind, wie es in den Umschlagpapieren von BWB vermerkt wurde, und dass, falls ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter nachgewiesen wird, dieser Schaden auf einem Umstand beruht, den BWB nicht zu vertreten hat.

30.5 Ansprüchen wegen Überschreitung einer Übergabefrist müssen in Schriftform angezeigt werden, spätestens sieben Tage nach dem vereinbarten Übergabetag; andernfalls erlöschen diese.

Teil VII – Haftung und Verjährung

31. Haftung des Kunden

31.1 Der Kunde haftet für jeden von ihm verursachten Schaden, insbesondere der aus unrichtigen, ungenauen, ungenügenden oder verspäteten Angaben, insbesondere über Stückzahl, Gewicht, Beschaffenheit, Besonderheiten des Transportmittels oder durch Mängel der Güter oder ihrer Verpackung entsteht, und zwar insbesondere an den Gütern selbst, an den Anlagen von BWB, an den dort lagernden oder umgeschlagenen Gütern, an dem Eigentum Dritter oder an Personen. §§ 413, 414 HGB gelten entsprechend.

31.2 Der Kunde hat ein Verschulden derjenigen Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Dies gilt insbesondere auch für die Richtigkeit ausgestellter Aufträge, Ladungsverzeichnisse, Ladelisten, Packlisten, etc.

31.3 Daneben haftet der Kunde gegenüber BWB für alle Schäden, welche er, seine Mitarbeiter oder Beauftragten beim Betreten, Befahren oder sonstigen Nutzen der Anlagen von BWB Dritten und/oder BWB und deren Mitarbeitern zufügt.

31.4 Der Kunde garantiert, dass alle Haftungsregelungen in allen Verträgen zwischen ihm und Dritten und/oder in Ladungspapieren, die zugunsten des Kunden bestehen in gleichem Umfang auch für BWB Anwendung finden. BWB stimmt diesen Klauseln zu, soweit sie die Haftung von BWB nach dieser Betriebsordnung und Gesetz nicht erweitern. Der Kunde ist haftbar für jeden Schaden, der aus der Nichtanwendung dieser Haftungsregelungen resultiert und hat BWB im Umfang dieser Betriebsordnung von den Ansprüchen Dritter freizustellen.

31.5 Der Kunde haftet für alle Kosten, die entstehen, weil auf behördliche Aufforderung Maßnahmen ergriffen werden mussten, die in die Risikosphäre des Kunden fallen oder weil ein Verstoß des Kunden gegen Vorschriften dieser Ordnung zu Kosten von BWB geführt hat.

32. Haftung von Blue Water BREB

32.1 Die Haftungsbestimmungen dieser Ordnung zugunsten von BWB gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch des Kunden gestützt werden kann. Diese Betriebsordnung soll unter keinen Umständen die Haftung von BWB nach Gesetz erweitern.

32.2 Individuelle Haftungsvereinbarungen (Haftungserweiterungen) sind anzeigepflichtig. Haftungserweiterungen aus Individualverträgen, die nicht angezeigt sind und als versichert bestätigt wurden, gelten nicht versichert.

32.3 BWB hat Handlungen und Unterlassungen ihrer Mitarbeiter, vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 3, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. Dasselbe gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer sich BWB bei Ausübung des ihr erteilten Auftrages bedient. Die Haftung von BWB ist jedoch für solche Schäden ausgeschlossen, die bei der Auftragsdurchführung durch leicht fahrlässiges Versehen oder Nachlässigkeiten der in Satz 1 und 2 dieses Absatzes genannten Personen entstehen. Dies gilt nicht für die Folgen von Mängeln oder Fehlern der betrieblichen Organisation i.S.d. § 307 Absatz 2 Ziff. 2 BGB.

32.4 BWB haftet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für eine Schadensverursachung bei von ihr gewährten unentgeltlichen Hilfeleistungen, zu denen sie vertraglich nicht verpflichtet ist.

33. Haftung von Blue Water BREB, Vermutetes Nichtverschulden

33.1 Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus der Verwirklichung einer der folgenden Gefahren entstanden sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist – mit der Folge, dass BWB hierfür, unbeschadet Ziffer 33.2 nicht zu haften hat:

o Blitzschlag, Feuer, Wassereinbruch, Sturm, Explosion;

o schwerer Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);

o Verluste oder Beschädigungen von Gütern, welche vereinbarungsgemäß oder üblicherweise im Freien oder in nur überdachten Lagern bzw. Lagerflächen untergebracht sind;

o Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitsbehinderungen;

o Handlungen oder Unterlassungen der Verfügungsberechtigten oder ihrer Vertreter, Mitarbeiter, Agenten oder Beauftragten;

o Be- oder Entladen der Güter durch die Verfügungsberechtigten oder ihre Vertreter, Mitarbeiter, Agenten oder Beauftragten;

o fehlender oder mangelhafter Verpackung, unzureichender oder falscher Kennzeichnung, Markierung, Maß- oder Gewichtsangaben oder nicht ausreichender Bezeichnung von Schwerpunkt- und/ oder Anschlagstellen, Andienung von Gütern, die für den Greiferumschlag nicht geeignet sind;

o verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art und Beschaffenheit der Güter

o arglistigem Verschweigen von Mängeln

o für Beschädigungen von Gegenständen, die in den Laderäumen unter den Gütern liegen

o für Beschädigungen von im Bereich der arbeitenden Greifer verbliebenen Gegenständen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand von Zeit und Kosten hätten entfernt werden können;

o für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass aus den schwebenden und schwingenden Greifern – bedingt durch die Beschaffenheit der Ware – ein Teil der zu löschenden oder zu ladenden Güter herunterfallen; für Schäden, welche auf die natürliche Beschaffenheit der zu löschenden oder zu ladenden Güter zurückgeführt werden können

o für Beschädigungen von Teilen oder Ausrüstung oder Zubehör der Schiffe, welche sich in den Laderäumen befinden oder von hervorstehenden Teilen

o wenn solche Schiffsteile, Ausrüstung, Zubehör oder hervorstehende Teile der Berührung mit den Greifern oder den von ihnen in Angriff genommenen Gütern ohne Schutz durch in gutem Zustand befindliche, das Haken der Greifer verhindernde Schutzhölzer ausgesetzt worden sind, ebenso wenig für an den Schutzhölzern selbst verursachte Beschädigungen;

33.2 BWB haftet in Fällen dieser Art nur, wenn durch den Kunden nachgewiesen ist, dass der Schaden (auch) auf einem nach Ziff. 32.2 ihre Haftung begründendem Verschulden beruht, welches auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, bzw. Lagerhalters, bzw. Stauers nicht abgewendet werden konnte. In diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit einerseits die in Ziff. 33.1 näher bezeichneten besonderen Gefahren und andererseits das haftungsbegründende Verschulden zu dem Schaden beigetragen haben, vgl. auch § 254 BGB.

34. Summenmäßige Haftungsbegrenzung (Grundsatz)

Soweit BWB für Verluste oder Beschädigungen von Gütern schadenersatzpflichtig ist, ersetzt sie den Geschädigten vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, welche Güter derselben Art und Beschaffenheit in Cuxhaven zu dem Zeitpunkt hatten, in welchem die Leistung von BWB zu bewirken war. Hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes oder der Beschädigung erspart worden ist, insbesondere an Zöllen, sonstigen Kosten und Fracht, sowie bei beschädigten Gütern der Verkaufswert.

35. Haftung von Blue Water BREB, Haftungsbegrenzung für Güterschäden

35.1 Die Berechnung für den Verlust von oder den Schäden an Gütern (nachfolgend „Güterschaden“), auch während der umschlagsbedingten Zwischenlagerung, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmung in §§ 429, 439 HGB. Die Haftung für den Verlust oder bei Beschädigung des zu stauenden Gutes für jeden Schadenfall der Höhe nach begrenzt auf

35.1.1 Den objektiven Zeitwert des verloren gegangenen oder beschädigten Gutes in Cuxhaven,

35.1.2 Höchstens

a) SZR 2 pro Kilogramm Rohgewicht des verlorenen oder beschädigten Gutes,

b) 5.000,00€ pro Ladeeinheit (Container, Palette, Kollo etc.),

c) 50.000,00€ insgesamt je Schadenfall.

35.2 Die in Absatz 35.1.1 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Kunde bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Stauereiarbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes. Der Stauer wird seine Tätigkeit in diesem Fall entsprechend dem deklarierten Wert auf Kosten des Kunden zusätzlich versichern.

35.3 Für Folgeschäden aufgrund von Güterschäden haftet der Stauer nicht.

35.4 Im Übrigen ist die Haftung des Stauers für andere als Güterschäden der Höhe nach beschränkt auf 50.000,00€. Abweichend hiervon ist die Haftung des Stauers für Personenschäden begrenzt auf 500.000,00€.

35.5 Die Haftungsfreizeichnungen und –begrenzungen gelten für Ansprüche jeglicher Art des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund (vertraglich oder außervertraglich).

35.6 Auf die vorstehenden Haftungsfreizeichnungen und –beschränkungen können sich auch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen des Stauers berufen.

35.7 Liegt eine Pflichtverletzung vor, die der Stauer nicht zu vertreten hat und die keinen Mangel der Werkleistung des Stauers darstellt, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

36. Wegfall der Haftungsbefreiung und –Begrenzungen

36.1 Die Haftungsbeschränkung dieser Regelungen gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die die Vertragspartner vertrauen dürfen bzw. Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann (Kardinalpflichten). Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist der Haftungsumfang allerdings auf den Ersatz des unmittelbaren und vorhersehbaren und typischen Schadens beschränkt (z.B. kein Folgeschaden, kein entgangener Gewinn).

36.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

36.3 In Fällen, in denen zwingendes Recht aus Gesetz oder internationalen Übereinkommen für Güterschäden Anwendung findet. Durch diese Betriebsordnung soll jedoch unter keinen Umständen Haftungsbegrenzungsregelungen zugunsten BWB in diesen zwingenden Vorschriften abbedungen werden.

37. Haftung der Mitarbeiter

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen anderer Schäden gegen Mitarbeiter von BWB erhoben, so können sich diese auf die gesetzlichen und die in dieser Ordnung enthaltenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Mitarbeiter vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

38. Verjährung

38.1 Alle vertraglichen und sonstigen Ansprüche gegen BWB, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz nach Ziff. 36.1 gleich stehendem Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Beginn und Ende der Verjährungsfrist berechnen sich nach § 439 Absatz 2 HBG.

38.2 Die Verjährung eines Anspruches gegen BWB wird durch Erklärung in Textform des Kunden, mit dem dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem BWB die Erfüllung des Anspruchs mindestens in Textform ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

Teil VIII – Schlussbestimmung

39. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

39.1 Auf alle Rechtsbeziehungen von BWB zu ihren Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen zum UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung.

39.2 Erfüllungsort ist der Ort an dem BWB die vertragliche Leistung erbracht hat.

39.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen.

40. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorangegangenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller übrigen Vorschriften dieser Betriebsordnung. Die unwirksamen/nichtigen Bestimmungen sind im Wege der Vertragsergänzung so umzudeuten, dass sie den angestrebten wirtschaftlichen Zweck, soweit wie möglich erreichen.

Teil IX – Terminalordnung Blue Water BREB Cuxhaven

Rev.: 1 / 01.01.2017

41. Öffnungs- und Abfertigungszeiten

41.1 Reguläre Öffnungs- und Abfertigungszeiten: Container und andere Einheiten:

Montag bis Freitag jeweils von 7.00 bis 22.00 Uhr,

Samstag 7.00 Uhr bis 12 Uhr

Stückgut: Montag bis Freitag jeweils von 7.00 bis 19.00 Uhr

Samstag 7.00 bis 12.00 Uhr

Abfertigungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten nur nach Vereinbarung, welche mindestens 12 Stunden vor Beginn einer jeweiligen Sonderabfertigung getroffen sein muss.

41.2 Personen, welche das Betriebsgelände von BWB (und AMBAU) mit Fahrzeugen befahren oder in sonstiger Weise benutzen oder sich dort aufhalten, haben die durch Beschilderung bekanntgemachten Ver- und Gebote einzuhalten und den Weisungen der für die Aufsicht bestellten Mitarbeiter von BWB Folge zu leisten. Darüber hinaus haben sich alle Personen nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu richten.

41.3 Auf dem Firmengelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) jeweils in der neusten Fassung.

41.4 Während der Umschlagsarbeiten ist es strikt verboten, sich im Drehbereich der Kräne aufzuhalten.

41.5 Das Rauchen ist außerhalb der Büros sowie außerhalb der den Betriebsangehörigen dienenden Kantinen und Aufenthaltsräume im gesamten Betriebsbereich verboten.

41.6 Auf dem gesamten Betriebsgelände sind das Mitführen und der Konsum von alkoholischen Getränken sowie Rauschmitteln und Drogen verboten.

41.7 Der Gebrauch von Feuer und offenem Licht, insbesondere das Ausführen von Schweiß- und Brennarbeiten, bedürfen unabhängig von etwaigen behördlichen Erlaubnissen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BWB.

41.8 Im Übrigen gelten für alle Dienstleistungen von BWB die Bestimmungen der Allgemeinen Betriebsordnung von Blue Water BREB in der jeweils neuesten Fassung.

42. Auflagen und Sondervorschriften für das Befahren und Betreten des Terminals Cuxhaven

42.1 Zum Befahren oder Betreten des Terminals sind eine Ausnahme- bzw. eine Dauergenehmigung erforderlich, die auf begründeten Antrag ausgestellt wird.

42.2 Die Ausnahmegenehmigung zum Befahren bzw. Betreten des Terminals ist im Empfangsgebäude [Gatehouse] einzuholen.

42.3 Dauergenehmigungen müssen unaufgefordert im Gatehouse vorgelegt werden bzw. deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht sein.

42.4 Der Inhaber der Ausnahme- bzw. Dauergenehmigung haftet gegenüber BWB für jeden Schaden, welcher bei Ausübung der Ausnahme- bzw. der Dauergenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig an den Anlagen oder an den Geräten von BWB oder Geräten, Anlagen und Gütern Dritter verursacht wird.

42.5 Der Aufenthalt auf dem BWB / AMBAU-Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Auf die besonderen Gefahrenquellen durch den Verkehr mit Arbeitsmaschinen, sowie schwebende Lasten wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.


BWB - General Terms and Conditions.pdf